Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass auch schon bei einem Verdachtsfall es zu einem Beschäftigungsverbot kommen kann. Der Arbeitnehmer wird hierbei jedoch nicht alleine gelassen und für den Verdienstausfall entschädigt. Wer also an Corona erkrankt, der erhält selbstverständlich den Lohn bis maximal sechs Wochen weiter. Ist der Arbeitnehmer länger krank, dann hat er Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt etwas niedriger aus, ist aber dafür steuerfrei.
Kleinere Unternehmen sind während der Krise oft stärker betroffen und müssen Kurzarbeit anmelden. Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht normalerweise ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 oder 67% des gekürzten Nettogehalts. Für die Zeit der Corona-Krise hat der Bund eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes durchgesetzt. Somit erhalten Beschäftigte ohne Kinder statt 60% bis zu 80% des ausgefallenen Nettogehalts, ausschlaggebend ist die Fortdauer des Bezugs. Für Berufstätige mit Kindern wird das Kurzarbeitergeld von 67 auf bis zu 87 % erhöht.
Wer während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfängt, dem wir das Einkommen in gesamter Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet werden. Damit senkt sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend. Nicht so während der Corona-Krise: Union und SPD haben sich auf eine vorübergehende Aussetzung dieser Regelung geeinigt. Kurzarbeiter haben daher keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld zu befürchten.
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Es unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. In diesem Fall können für den Arbeitnehmer mehr Steuern anfallen, obwohl er Kurzarbeitergeld erhalten hat, anstatt des vollen Lohns.
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