Das Steuerjahr 2025 bringt für Arbeitnehmer eine Reihe von relevanten Änderungen, die vor allem darauf abzielen, die Steuerlast zu senken und die finanziellen Auswirkungen der Inflation abzufedern. Diese Anpassungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten. In diesem Artikel erfahren Sie, welche neuen Regelungen auf Sie zukommen und wie Sie von den geplanten Steuererleichterungen profitieren können.
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Für das Jahr 2025 wurde dieser Freibetrag erneut erhöht, um den Arbeitnehmern mehr finanziellen Spielraum zu geben. Ab Januar 2025 beträgt der Grundfreibetrag für alleinstehende Steuerpflichtige 12.096 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro. Dies bedeutet, dass Menschen mit einem geringen Einkommen weniger Steuern zahlen müssen, da sie erst bei Überschreiten dieser Beträge steuerpflichtig werden. Diese Anpassung wirkt sich direkt auf Ihre Dezember-Gehaltsabrechnung aus, sodass Sie bereits zu diesem Zeitpunkt von einem höheren Nettogehalt profitieren können.
Familien mit Kindern können sich ebenfalls auf steuerliche Entlastungen freuen. Der Kinderfreibetrag wurde zum Jahreswechsel erneut erhöht. Ab 2025 beträgt der Kinderfreibetrag 6.672 Euro für zusammenveranlagte Eltern, was einer Erhöhung von 60 Euro im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Für 2026 ist eine weitere Erhöhung auf 6.828 Euro geplant. Diese Erhöhung wird dazu beitragen, die finanziellen Belastungen von Familien zu verringern. Gleichzeitig wird das Kindergeld im Jahr 2025 um 5 Euro pro Monat auf insgesamt 255 Euro erhöht. Auch der Kindersofortzuschlag, der einkommensschwache Familien unterstützt, wird um 5 Euro pro Monat angehoben, sodass dieser ab Januar 2025 25 Euro beträgt.
Ab 2025 können Eltern noch mehr von den steuerlichen Vorteilen der Kinderbetreuungskosten profitieren. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass künftig 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden können – statt wie bisher nur zwei Drittel. Der Höchstbetrag für diese Sonderausgaben liegt künftig bei 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Dies bedeutet, dass Eltern für die Betreuung ihres Kindes, etwa in einer Kindertagesstätte oder durch eine Tagesmutter, einen größeren Anteil der Kosten von der Steuer absetzen können. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist jedoch, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder im Falle von körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der für Eltern, die alleine mit ihrem Kind leben, gewährt wird, wird künftig noch flexibler handhabbar. Ab 2025 können Alleinerziehende den Entlastungsbetrag bereits im Monat der Trennung vom Partner geltend machen. Bisher war dies nur im Folgejahr möglich, was viele Alleinerziehende benachteiligte. Der Entlastungsbetrag selbst bleibt mit 355 Euro pro Monat unverändert, wird jedoch für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Diese Anpassung erleichtert es Alleinerziehenden, die steuerlichen Vorteile schneller in Anspruch zu nehmen und ihre finanzielle Belastung zu mindern. Wichtig ist, dass Sie für die Steuerklasse II wechseln, wenn Sie weiterhin von dieser Entlastung profitieren möchten.
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Das Absetzen von Unterhaltszahlungen, etwa an den Ex-Partner oder pflegebedürftige Angehörige, wird künftig nur noch dann möglich sein, wenn diese Zahlungen unbar, also per Überweisung, erfolgen. Auch bei der Absetzbarkeit von Pflegekosten gibt es ab 2025 neue Regelungen: Nur noch dann, wenn sowohl eine Rechnung des Leistungserbringers vorliegt als auch die Zahlung unbar auf dessen Bankkonto erfolgt, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies betrifft vor allem Zahlungen, die für die häusliche Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen Personen geleistet werden.
Krankenkassen, die ihren Versicherten Bonusprogramme anbieten, müssen ab 2025 mit einer steuerlichen Anpassung rechnen. Wer an solchen Programmen teilnimmt und gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder Sportangebote nutzt, kann bis zu 150 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Diese Zahlungen, die als Bonusleistungen gelten, werden nicht als Beitragserstattung betrachtet und bleiben daher steuerfrei. Überschreiten die Leistungen jedoch 150 Euro, wird der überschüssige Betrag steuerpflichtig. Dies betrifft insbesondere Versicherte, die umfangreichere Bonusprogramme ihrer Krankenkasse nutzen.
Für Besitzer von Photovoltaikanlagen gibt es 2025 ebenfalls Neuerungen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Obergrenzen für die maximal zulässige Bruttoleistung von Photovoltaikanlagen. Die Obergrenze wird für alle Wohn- oder Gewerbeeinheiten auf 30 kWp festgelegt, unabhängig vom Typ des Gebäudes. Für Anlagen, die vor diesem Datum installiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Diese Anpassung zielt darauf ab, eine einheitlichere Besteuerung von Photovoltaikanlagen sicherzustellen und den Ausbau von erneuerbaren Energien zu fördern.
Wer einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss künftig den Grad der Behinderung (GdB) elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Diese Änderung tritt ab 2025 in Kraft und soll den Prozess der Antragstellung vereinfachen. Der GdB muss künftig nicht mehr in Papierform eingereicht werden, sondern wird direkt vom zuständigen Amt an das Finanzamt übermittelt. Der genaue Ablauf dieser Regelung wird allerdings noch von den zuständigen Behörden festgelegt.